Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

11.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 3, bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.
  2. Absatz 2,Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß Paragraph 73, Absatz 3, müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Absatz 3, ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.
  6. Absatz 6,Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,

Schlagworte

Vorstandsmitglied, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135128