Absatz eins,Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3 bis 5, Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,
Paragraph 85
11.01.2012