Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- Ziffer einsin Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
- Ziffer 2nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.