Absatz einsDie Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
- Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
- Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
- Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß Paragraph 41, InvFG 2011 die Einhaltung des Paragraph 41, Absatz 2, InvFG 2011;
- Ziffer 4die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- Ziffer 7jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
- Ziffer 9jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 25 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
- Ziffer 10das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
- Ziffer 11den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- Ziffer 12das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins ;,
- Ziffer 13das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
- Ziffer 14Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten;
- Ziffer 15die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.
- Ziffer 16die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3 ;,
- Ziffer 17die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2, samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;
- Ziffer 17 adie beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß Paragraph 22 k, ;,
- Ziffer 18die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß Paragraph 22 m, Absatz eins, samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, für alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;
- Ziffer 19die Anzeigen gemäß Paragraph 27, Absatz 19, unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.