Absatz eins,Die Kredit- und Finanzinstitute können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Absatz 2 und 2 a festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Kunden um
- Ziffer einsein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 bzw. gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
- Ziffer 2eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,
- Ziffer 3inländische Behörden oder
- Ziffer 4Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
- Litera awenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Union mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
- Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
- Litera cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
- Litera dwenn diese entweder gegenüber einem Organ der Union oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,
handelt.