Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geschäftsleiter:
Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, HGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, HGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;
Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;
Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 20 bis 20 b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 91, Absatz eins a bis Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92 a Absatz 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 20 bis 20 b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera f, des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;
Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;
Herkunftmitgliedstaat:
für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
für Wertpapierfirmen:
sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;
Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;
Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;
Zentralbank:
die Oesterreichische Nationalbank;
jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
die Europäische Zentralbank;
jede Zentralbank in einem Drittland;
Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Z 11b) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Z 25b) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;konsolidierende Aufsichtsbehörde: die für die Beaufsichtigung von EWR-Mutterkreditinstituten (Ziffer 11 b,) und von Kreditinstituten, die von EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften (Ziffer 25 b,) kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständige Behörde;
Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;Anfangskapital: Kapital gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;
Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden.
Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des § 30 Abs. 1 einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 244, Absatz eins und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;die Bestimmungen von Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;der Beteiligungsbegriff des Paragraph 2, Ziffer 2, BWG ist anzuwenden;
Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;
Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;
Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
(Anm.: Z 18 bis 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 18 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.
abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:
in Z 9, 16, 17, 25 und 26;in Ziffer 9, 16, 17, 25 und 26;
in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
in § 22b Abs. 9 Z 4;in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4,;
in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;in Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
§ 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,;
in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;in Paragraph 25, Absatz 4, 8 und 10 Ziffer 5, erster Halbsatz;
in § 27 Abs. 6 Z 1 lit. f, g und k und Z 4, Abs. 17 Z 2 und 3 und Abs. 22;in Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera f, g und k und Ziffer 4,, Absatz 17, Ziffer 2 und 3 und Absatz 22,;
in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;
in den §§ 51 bis 54;in den Paragraphen 51 bis 54;
in § 59;in Paragraph 59,;
in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
in § 93 Abs. 5;in Paragraph 93, Absatz 5,;
in Anlage 2 zu § 43;in Anlage 2 zu Paragraph 43,;
Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; § 30 bleibt von dieser Definition unberührt;Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; Paragraph 30, bleibt von dieser Definition unberührt;
abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
in § 22b Abs. 9 Z 4;in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4,;
§ 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
§ 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,;
in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;
in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
in § 93 Abs. 5 Z 1;in Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins,;
Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,
deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (Paragraph 30,) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,
von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und
das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, ist;
Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat:
eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 15, FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;
Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,
dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
das unmittelbare Halten einer Beteiligung,
das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Ziffer 2, steht;
Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007;Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007;
Wertpapierfirma:
eine Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2007;eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, WAG 2007;
eine anerkannte Wertpapierfirma;
ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 betreibt;ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 11, oder Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 betreibt;
anerkannte Wertpapierfirma:
ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 7 a, oder Ziffer 11, betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;
ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 7a oder Z 11 betreibt,Geschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f, Ziffer 7 a, oder Ziffer 11, betreibt,
in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das
Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;
ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und übermittelt, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;
anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel römisch drei der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.
anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;Derivate gemäß Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu Paragraph 22,, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;
Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und geschriebene Optionen auf die in Ziffer eins bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;
geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG;geregelter Markt: ein Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG;
(Anm.: Z 38 und 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;
Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte:
Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.
(Anm.: Z 46 und 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 46 und 47 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;
Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;
Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;
Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt;Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; Paragraph 51, Absatz 14, bleibt unberührt;
Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen erwächst, bei denen das Kreditinstitut als Investor, Originator oder Sponsor auftritt; dies schließt auch Reputationsrisiken ein, wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen;
operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;
Marktrisiko:
das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
das Warenpositionsrisiko und
das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;
(Anm.: Z 58 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;
Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;
Wiederverbriefung: Verbriefung, bei der das mit einem zugrundeliegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrundeliegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;
traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
Wiederverbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;
Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt;Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder potentielle Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt;
eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;
Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;
vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
„Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;
Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;Geschäftsbeziehung im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Ziffer 23, oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;
Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Paragraphen 40 f, f, :, die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
bei Gesellschaften:
die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;
Freiwillige Rentenzahlungen: zusätzliche Pensionsleistungen, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt werden. Diese Leistungen umfassen keine Zusatzpensionen, auf die im Rahmen der betrieblichen Vorsorge ein Anspruch besteht.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/20061. EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/20112. EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,
3. Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 70/2004 lautet: "2. In § 2 Z 26 wird nach der Wortgruppe ,,eine Wertpapierfirma“ ein Beistrich und die Wortgruppe „eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG“ eingefügt.". Es ist mit dieser Anweisung die erste Wortgruppe gemeint.3. Artikel 4, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, lautet: "2. In Paragraph 2, Ziffer 26, wird nach der Wortgruppe ,,eine Wertpapierfirma“ ein Beistrich und die Wortgruppe „eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 15, FKG“ eingefügt.". Es ist mit dieser Anweisung die erste Wortgruppe gemeint.
Schlagworte
Gesellschaftsvertrag, Kaufpreis, Kaufauftrag, Terminkontrakt