Absatz eins,Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
Paragraph eins
01.01.2012
31.12.2014