Kurztitel

Bundes-Umwelthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Abkürzung

B-UHG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

ANHANG 1

TÄTIGKEITEN IM SINN DES Paragraph 2, Absatz eins :

  1. Ziffer eins
    Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29. Jänner 2008, Seite 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß Paragraph 77 a, in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, Paragraph 121 und Paragraph 121 f, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Ziffer 12, unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
  2. Ziffer 2
    Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
  4. Ziffer 4
    Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  5. Ziffer 5
    Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  6. Ziffer 6
    Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von
    • Strichaufzählung
      gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der Paragraphen 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
    • Strichaufzählung
      Pflanzenschutzmitteln im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24. November 2009, Seite 1, und
    • Strichaufzählung
      Biozid-Produkten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,,
    soweit diese Tätigkeiten nicht von Ziffer 13, erfasst werden.
  7. Ziffer 7
    Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,).
  8. Ziffer 8
    Der Betrieb der unter Litera a, angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter Litera b, angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
    1. Litera a
       
    • Strichaufzählung
      Kokereien
    • Strichaufzählung
      Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
    • Strichaufzählung
      Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW
    • Strichaufzählung
      Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
    • Strichaufzählung
      Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
    • Strichaufzählung
      Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
    • Strichaufzählung
      chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
    • Strichaufzählung
      chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
    • Strichaufzählung
      Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
    • Strichaufzählung
      Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
    • Strichaufzählung
      Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
    1. Litera b
       
    • Strichaufzählung
      Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
    • Strichaufzählung
      Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
    • Strichaufzählung
      Kohlenmonoxid
    • Strichaufzählung
      organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
    • Strichaufzählung
      Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
    • Strichaufzählung
      Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
    • Strichaufzählung
      Chlor und Chlorverbindungen
    • Strichaufzählung
      Fluor und Fluorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (Paragraph 4, Ziffer 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,).
  10. Ziffer 10
    Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (Paragraph 4, Ziffer 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Ziffer 14, unterliegen.
  11. Ziffer 11
    Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12. Juli 2006, Seite 1 bis 98, besteht.
  12. Ziffer 12
    Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29. Jänner 2008, Seite 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.
  13. Ziffer 13
    Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
  14. Ziffer 14
    Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001.
  15. Ziffer 15
    Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, Amtsblatt Nummer L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 114.

Schlagworte

Abfallbehandler, Röstanlage, Glasfaser, Normalglas, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40134817