Absatz eins,Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch neun dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,
BG
Paragraph 78
27.04.2012
31.10.2025
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
31.10.2025
20003339
NOR40134739