Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht
    1. Ziffer eins
      das zu vollstreckende Urteil;
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sieben) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 42 b, Absatz 5,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Ziffer eins und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und
    4. Ziffer 4
      für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch acht)
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen ersuchen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, nicht vorliegen oder dass einer der in Paragraph 40, Ziffer 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Vor der Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um eine Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der teilweisen Vollstreckung zugestimmt wird oder ob die Bescheinigung zurückgezogen wird.
  7. Absatz 7,Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des Paragraph 40, Ziffer 3, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.
  8. Absatz 8,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang römisch acht zu hören, sofern er sich im Inland befindet.
  9. Absatz 9,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134720