Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht
- Ziffer einsdas zu vollstreckende Urteil;
- Ziffer 2die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sieben) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 42 b, Absatz 5,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;
- Ziffer 3die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Ziffer eins und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und
- Ziffer 4für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch acht)
übermittelt wird.