Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; befindet sie sich in gerichtlicher Haft im Inland, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.