Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).