Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134712