Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Voraussetzungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:
    1. Ziffer eins
      unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und
      1. Litera a
        im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
      2. Litera b
        aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Strafvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
    3. Ziffer 3
      mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, abgegeben haben.