Absatz eins,Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:
- Ziffer einsunabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er
- Litera aseinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
- Litera baufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder
- Ziffer 2mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt oder auf langfristigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
- Ziffer 3mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht vorliegen.