Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Versicherungssumme

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
  2. Absatz 2Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
  3. Absatz 3Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.
  4. Absatz 4Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      alle Personenschäden
      1. Litera a
        bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,
      2. Litera b
        bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,
      3. Litera c
        bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,
      4. Litera d
        bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro
    voll zu decken.
  5. Absatz 5Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.
  6. Absatz 6Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.