Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 37,

Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn

  1. Ziffer eins
    die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
  2. Ziffer 2
    gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Anmerkung

1. Zum Aufschub der Übergabe vergleiche Paragraph 26, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,, und Paragraph 4, StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.

2. Zur Wiederaufnahme (Ziffer 2,) vergleiche Paragraph 39,

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40134683