Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Aufschub der Übergabe
§ 37.Paragraph 37,
Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist oder
gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 192 Abs. 1 Z 2 StPO; §§ 4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.gegen die auszuliefernde Person ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird, sie sich in finanzbehördlicher Untersuchungshaft befindet oder an ihr eine verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird jedoch von der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraphen 4 und 157 StVG), so hat das Gericht die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Anmerkung
1. Zum Aufschub der Übergabe vgl. § 26 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980, und § 4 StVG, BGBl. Nr. 144/1969.1. Zum Aufschub der Übergabe vergleiche Paragraph 26, ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,, und Paragraph 4, StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.
2. Zur Wiederaufnahme (Z 2) vgl. § 39.2. Zur Wiederaufnahme (Ziffer 2,) vergleiche Paragraph 39,