Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Ausbildung durch Besuch einer Schule

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 7, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
  2. Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
  3. Absatz 3,Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.