Kurztitel

Postbus – Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2011

Außerkrafttretensdatum

08.08.2013

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.
  5. Absatz 5,Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt kein Gehalt.
  6. Absatz 6,Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 63,00.