Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

8. Hauptstück
Sicherheitsbescheinigung

Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37,

Für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art der dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung ist

  1. Ziffer eins
    für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
  2. Ziffer 2
    für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.