Absatz eins,Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
- Ziffer einsDie Verwertung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, übereigneten Kunstgegenstände;
- Ziffer 2die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Ziffer eins, an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
- Ziffer 3die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1998,, an Personen im Sinne der Ziffer 2,;
- Ziffer 4die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,;
- Ziffer 5den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3,