Absatz einsDie Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Ziffer einsZuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, und dem AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,,
- Ziffer 2Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach Paragraph 8, ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
- Ziffer 3Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
- Ziffer 4Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70,
- Ziffer 5sonstige Verfahren gemäß Paragraph 120, TKG 2003,
- Ziffer 6Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
- Ziffer 7Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
- Ziffer 8Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 61, und dem WettbewerbsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
- Ziffer 9Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
- Ziffer 10Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,,
- Ziffer 11Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,,
- Ziffer 12Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,.