Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, und dem AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach Paragraph 8, ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70,
    5. Ziffer 5
      sonstige Verfahren gemäß Paragraph 120, TKG 2003,
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
    7. Ziffer 7
      Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
    8. Ziffer 8
      Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 61, und dem WettbewerbsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
    9. Ziffer 9
      Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
    10. Ziffer 10
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,,
    11. Ziffer 11
      Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,,
    12. Ziffer 12
      Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,.
  2. Absatz 2Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
    2. Ziffer 2
      Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt römisch II des PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Paragraph 33,
  3. Absatz 3Durch die gemäß Absatz eins, wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
    2. Ziffer 2
      die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
    5. Ziffer 5
      die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
    7. Ziffer 7
      die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.