Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
    1. Ziffer eins
      aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      nach Abschnitt römisch II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
    4. Ziffer 4
      die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.
  2. Absatz 3In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40134526