Kurztitel

Bundesverfassungsgesetz Medienkooperation und Medienförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BVG MedKF-T

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie in Artikel 126 b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5 a, B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Absatz eins, bekanntzugebenden Daten dem in Absatz 2, bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Absatz 2, bezeichneten Organ mitzuteilen.
  4. Absatz 4Näheres, insbesondere über die Art der nach Absatz eins, zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.

Schlagworte

Landesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20007609

Dokumentnummer

NOR40134519