Absatz einsBeim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins,, ausgenommen für Zwecke gemäß Ziffer 8,, festzulegen.