Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65,

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
    1. Litera a
      In Bundesländern, in denen öffentliche Krankenanstalten in einem ihrer Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechenden Ausmaße nicht bestehen, sind die von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten zu verpflichten, Personen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,, 3 und 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
    2. Litera b
      Leichenöffnungen (Paragraph 25,) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
      1. Litera c
        Die Paragraphen 16,, 19a, ausgenommen Absatz 4,, 23 Absatz eins,, 24 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 24 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, Paragraphen 24, Absatz 4,, 26 und 35 Absatz 3,
    3. Litera d
      Für gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 16,) finden darüber hinaus auch die Paragraphen 19 a, Absatz 4,, 27, 27a, 28 Absatz 3 und 4 und 32 Anwendung.
    4. Litera e
      Der Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
  2. Absatz 2Durch die Landesgesetzgebung können nähere Vorschriften darüber erlassen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei den von physischen Personen betriebenen Krankenanstalten Fortbetriebsrechte zulässig sind.