Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- Ziffer einsanzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, und
- Ziffer 2bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann.