Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 3, ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsder Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen,
- Ziffer 2die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
- Ziffer 3die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft,
- Ziffer 4entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des Paragraph 5, getroffen wurden,
- Ziffer 5die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft,
- Ziffer 6der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt,
- Ziffer 7der Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4, abgeschlossen hat und
- Ziffer 8der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.