Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

06.12.2011

Text

Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle

Paragraph 21,

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.