Datensicherheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011,
Paragraph 21
06.12.2011
Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.