Absatz eins,Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, nach Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG, nach Paragraph 76 a, StPO, nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO oder nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO oder um eine Stammdatenauskunft nach Paragraph 21, handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.