(3)Absatz 3,In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2010, vorzusehen.In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, vorzusehen.