(2)Absatz 2,Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.