Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 480

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Text

ABSCHNITT römisch drei
Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen

Paragraph 480,

Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139 aus 2005, in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27 aus 2009,, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:

  1. Ziffer eins
    Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
  2. Ziffer 2
    Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.

Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.