Absatz eins,Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- Ziffer einsbei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
- Ziffer 2bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
- Litera aim Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,) - Ziffer 3bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)