Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. Ziffer eins
      mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. Ziffer 3
      des Entfalls der Bezüge.
  3. Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134225