Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes für eine der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Funktionen bestimmtes Rechtsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende, mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, des Paragraph 20 c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, trifft.