Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Disziplinaruntersuchung

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
  2. Absatz 2,Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,In der Disziplinaruntersuchung ist die erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
  4. Absatz 4,Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.