Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
  2. Absatz 2,Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Gegen einen nach Absatz 2, ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.