Absatz eins,Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn
- Ziffer einsseine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 76 a, oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- Ziffer 2er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.