Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 58 b,

Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134082