Absatz eins,Der Ausbildungsdienst ist so einzurichten, daß der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, unter Aufsicht des Richters Vernehmungen durchzuführen, bei mündlichen Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen jedoch nur dann, wenn nicht vor einem Senat verhandelt wird und der Richter anwesend ist. Der Richteramtsanwärter ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit in Zivil- und in Strafsachen heranzuziehen. Er ist auch als Schriftführer zu beschäftigen, jedoch nur insoweit, als dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.