Absatz eins,Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins,) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
- Ziffer einsAbsolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
- Ziffer 2sonstige Universitätsabsolventen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, sonstige Fachhochschulabsolventen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,
- Ziffer 3Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
- Ziffer 4sonstige Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.