Absatz eins,Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, ist das Enden des Dienstverhältnisses der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, ausgenommen auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, erfüllt sind. Die Paragraphen 15 a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. Paragraph 20 c, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.