Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 b

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 b,

  1. Absatz eins,Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. Litera a
        ohne einschlägige Berufsausbildung 10,1 €,
      2. Litera b
        mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 20,2 €,
    2. Ziffer 2
      als Wart mit Grundbefähigung 170,6 €,
    3. Ziffer 3
      als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 290,8 €,
    4. Ziffer 4
      als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 401,3 €,
    5. Ziffer 5
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 376,1 €, und
    6. Ziffer 6
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 316,0 €.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.