Vertragsbedienstetengesetz 1948
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
§ 16
01.01.2012
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.