Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. Absatz 4,Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.