Absatz einsVerwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
- Ziffer einsdie unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
- Ziffer 2die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.