Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
  2. Absatz 2,Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 100, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.
  4. Absatz 4,Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  5. Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.