Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
Text
Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2Konkurrenz von Verfahren nach Paragraph 14 und nach Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2
§ 14a.Paragraph 14 a,
Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens. Bei Zusammentreffen von Verfahren nach Paragraph 14 und von Verfahren nach den Paragraphen 38, oder 40 Absatz 2, ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.