Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
- Ziffer eins
- Litera abei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
- Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
- Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,
- Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
- Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.