Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte
      1. Litera a
        eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. Litera b
        eine Außerdienststellung oder
      3. Litera c
        eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 65, Absatz 8, ist das gemäß Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.