Absatz eins,Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
- Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
- Ziffer 2der Beamte
- Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
- Litera beine Außerdienststellung oder
- Litera ceine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in Anspruch nimmt.